Bauliche Veränderungen · BGH V ZR 68/25
Auch in der Zweier-WEG: Erst die Gestattung, dann der Umbau.
Worum ging es?
In einer Gemeinschaft mit zwei Eigentümern wurden ohne vorherige Beschlussfassung unter anderem Fassaden und Fenster verändert und ein Gartenhaus errichtet. Die Gemeinschaft verlangte den Rückbau; die Eigentümerin begehrte hilfsweise eine gerichtliche Gestattung.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigt den grundsätzlichen Beschlusszwang auch für Zweiergemeinschaften. Maßgeblich ist nicht, ob tatsächlich Versammlungen stattfinden oder ein Verwalter bestellt ist. Eine abweichende Gemeinschaftsordnung kann das Beschlusserfordernis allerdings ausschließen. Auch der Umfang eines Sondernutzungsrechts ist zu prüfen; ein Gartensondernutzungsrecht erlaubte hier nicht ohne Weiteres den Bau eines größeren Gartenhauses. Über Teile des geltend gemachten Gestattungsanspruchs musste die Vorinstanz erneut entscheiden.
Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?
Unsere praktische Einordnung: Vor baulichen Maßnahmen zuerst Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Sondernutzungsrechte prüfen. Ein fehlender Beschluss sollte nicht durch die Annahme ersetzt werden, zwei Haushälften seien rechtlich wie getrennte Grundstücke zu behandeln. Bei einem Patt kann die gerichtliche Ersetzung eines Gestattungsbeschlusses in Betracht kommen.
Welche Grenzen gelten?
Nicht jede Veränderung ist automatisch unzulässig; entscheidend sind Vereinbarungen, Art der Maßnahme und ihre Auswirkungen. Die Anforderungen an eine Gestattung sind von der Frage zu trennen, ob vor Baubeginn ein Beschluss erforderlich ist.
Gesetzlicher Rahmen: § 20 Bauliche Veränderungen.
Originalquelle und Bearbeitungsstand
BGH-Urteil V ZR 68/25 im Volltext (PDF) ↗
Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
