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Jahresabrechnung · BGH V ZR 206/24

Verwalterwechsel zum Jahresende: Wer erstellt die letzte Jahresabrechnung?

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 30.10.2026

Worum ging es?

Eine Verwalterin schied zum 31. Dezember 2022 aus; ab dem 1. Januar 2023 war eine neue Verwalterin bestellt. Die Gemeinschaft verlangte von der früheren Verwalterin noch die Jahresabrechnung für 2022. Eine ausdrückliche vertragliche Übernahme dieser nach dem Ausscheiden entstehenden Aufgabe war nicht vereinbart.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die Abweisung dieses Anspruchs. Seit der WEG-Reform schuldet die Gemeinschaft den Eigentümern die Jahresabrechnung; die jeweils bestellte Verwaltung führt diese Aufgabe als ihr Organ aus. Sie muss dabei auch offene Abrechnungen für Vorjahre bearbeiten. Die Abrechnungspflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Wer bereits zum vorherigen 31. Dezember ausgeschieden ist, schuldet diese Abrechnung daher nicht ohne Weiteres. Eine bereits während der Amtszeit entstandene vertragliche Abrechnungspflicht kann allerdings fortbestehen. Ebenso kann ausdrücklich vereinbart werden, dass die alte Verwaltung eine erst später entstehende Abrechnung übernimmt.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Beim Verwalterwechsel sollten die offenen Abrechnungsjahre, Vertragsregelungen, Buchungsdaten und Belege ausdrücklich in die Übergabe aufgenommen werden. Die neue Verwaltung sollte früh klären, welche Abrechnungen sie erstellen muss und welche vertraglichen Ansprüche gegen die vorherige Verwaltung daneben bestehen. Eine ungeklärte Zuständigkeit sollte die Aufarbeitung nicht verzögern.

Welche Grenzen gelten?

Der frühere Verwalter ist damit nicht aus jeder Verantwortung entlassen. Rechnungslegung sowie vollständige und richtige Angaben zu den während seiner Tätigkeit erfassten Einnahmen und Ausgaben bleiben gesondert geschuldet. Entscheidend sind auch das genaue Amtsende und ausdrückliche Vereinbarungen. Der Entstehungszeitpunkt am 1. Januar ist keine Aussage darüber, dass bereits an diesem Tag eine fertige Jahresabrechnung vorliegen muss.

Gesetzlicher Rahmen: § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Urteil V ZR 206/24 vom 26.09.2025 (PDF) ↗

Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

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