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Rechtsschutz und Verfahren · BGH V ZR 205/24

Wenn das Gericht nicht weiterarbeitet: Was für die Verjährung gilt.

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 30.10.2026

Worum ging es?

Eine aus Eigentümern bestehende Gesellschaft verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz von einer früheren WEG-Verwalterin. Im Streit standen Mehrkosten einer Balkonsanierung und die Frage, ob erforderliche Informationen rechtzeitig weitergegeben worden waren. Nach einem gerichtlichen Beweisbeschluss und der Zahlung des Auslagenvorschusses wurde das Verfahren über längere Zeit nicht gefördert. Das Landgericht hielt den Anspruch deshalb für verjährt.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH verwarf diese Verjährungsberechnung. Für § 204 Absatz 2 Satz 2 BGB kommt es darauf an, ob ein Stillstand auf dem Nichtbetreiben durch die Parteien beruht. Liegt die weitere Verfahrensleitung beim Gericht, ist dessen Untätigkeit den Parteien nicht allein deshalb zuzurechnen, weil sie nicht an die Fortsetzung erinnern. Nach dem hier erlassenen Beweisbeschluss musste das Gericht über die Durchführung der Beweisaufnahme befinden. Die Klage durfte daher nicht wegen der so berechneten Verjährung abgewiesen werden. Ob die frühere Verwalterin tatsächlich schuldhaft Pflichten verletzt hatte, musste die Vorinstanz noch prüfen.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Bei länger laufenden Verfahren sollten Beschlüsse, Vorschusszahlungen, gerichtliche Auflagen und der aktuelle Bearbeitungsstand nachvollziehbar dokumentiert sein. Für eine Fristenprüfung reicht die Feststellung, dass längere Zeit nichts geschehen ist, nicht aus. Die anwaltliche Prüfung muss auch klären, bei wem die Verantwortung für den nächsten Verfahrensschritt lag.

Welche Grenzen gelten?

Das Urteil ist keine allgemeine Zusicherung, dass Ansprüche während jedes laufenden Verfahrens unbegrenzt vor Verjährung geschützt sind. Ein von den Parteien verursachter Stillstand kann andere Folgen haben. Die Entscheidung spricht auch keinen Schadensersatzbetrag zu. Der historische Verwalterstreit und die heute geltenden Verwaltungszuständigkeiten sind getrennt zu betrachten.

WEG-Kontext: Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; die hier erläuterte Verjährungsregel steht in § 204 Absatz 2 BGB. Zum heutigen Verwaltungsrahmen siehe § 18 Verwaltung und Benutzung.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Urteil V ZR 205/24 vom 12.06.2026 (PDF) ↗

Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Behandelt wird die weiterhin anwendbare Verjährungsregel des BGB. Der zugrunde liegende Verwaltersachverhalt stammt aus der Zeit vor der WEG-Reform 2020; daraus werden hier keine Aussagen über heutige Verwalterbefugnisse abgeleitet. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

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