Beschlussfassung · BGH V ZR 190/25
Umlaufbeschluss: Zwei Beschlüsse, zwei Prüfungen.
Worum ging es?
Eine Gemeinschaft senkte für einen bestimmten Heizungsaustausch das erforderliche Stimmquorum im Umlaufverfahren ab. Während der Klage gegen diesen vorbereitenden Beschluss wurde der eigentliche Umlaufbeschluss gefasst und bestandskräftig.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH stellt klar: Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Absatz 3 Satz 2 WEG kann selbstständig Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein. Seine Ungültigerklärung oder Nichtigkeit macht einen darauf beruhenden Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren wegen dieses Fehlers jedoch nur anfechtbar, nicht automatisch nichtig. Wird der nachfolgende Umlaufbeschluss bestandskräftig, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den Absenkungsbeschluss über diesen Gegenstand.
Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?
Unsere praktische Einordnung: Vorbereitenden Absenkungsbeschluss und späteren Sachbeschluss getrennt dokumentieren. Gegenstand, Wortlaut, Abstimmung und Beschlussergebnis müssen nachvollziehbar bleiben. Bei rechtlichen Einwänden ist für beide Beschlüsse gesondert und rechtzeitig zu klären, ob eine Anfechtung erforderlich ist; ein bereits laufendes Verfahren ersetzt diese Prüfung nicht.
Welche Grenzen gelten?
Eine generelle Freigabe für Mehrheitsentscheidungen außerhalb einer Versammlung folgt daraus nicht. § 23 Absatz 3 Satz 2 WEG bezieht sich auf einen einzelnen Gegenstand. Die Aussage zu Fehlerfolgen des Absenkungsbeschlusses beseitigt keine anderen Nichtigkeitsgründe.
Gesetzlicher Rahmen: § 23 Wohnungseigentümerversammlung.
Originalquelle und Bearbeitungsstand
BGH-Urteil V ZR 190/25 im Volltext (PDF) ↗
Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
