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Beschlussfassung · BGH V ZR 189/24

Stellplatzeigentümer dürfen bei zentralen Gemeinschaftsentscheidungen mitstimmen.

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 30.10.2026

Worum ging es?

Eine Gemeinschaftsordnung beschränkte das Stimmrecht der Stellplatzeigentümer auf Angelegenheiten der Tiefgarage. Bei Beschlüssen über Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan und über eine Briefkastenanlage wurden ihre Stimmen deshalb nicht berücksichtigt. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter einer Teileigentümerin.

Was hat der BGH entschieden?

Objektbezogene Stimmrechtsbeschränkungen sind durch Vereinbarung grundsätzlich möglich, müssen aber eindeutig sein. Bestimmte Eigentümer durch Vereinbarung von der Mitwirkung bei der Verwalterbestellung oder bei Beschlüssen zu Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan auszuschließen, ist nichtig. Diese Entscheidungen betreffen wesentliche Mitgliedschaftsrechte. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. Für den Briefkastenbeschluss waren unter anderem die genaue Vereinbarung und die Kostentragung zu klären. Außerdem war festzustellen, ob die nicht gezählten Stimmen das Ergebnis beeinflusst hatten.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Vor jeder Abstimmung sollten Stimmberechtigung und Stimmengewicht anhand des jeweiligen Tagesordnungspunkts geprüft werden. Die Annahme, ein Eigentümer mit ausschließlich einem Stellplatz dürfe generell nur über Garagenthemen abstimmen, genügt nicht. Abstimmungslisten und Protokoll müssen erkennen lassen, welche Stimmen gezählt wurden.

Welche Grenzen gelten?

Die Nichtigkeit einer Stimmrechtsvereinbarung bedeutet nicht automatisch, dass jeder darauf beruhende Beschluss nichtig ist. Im entschiedenen Fall kam es für die Ungültigerklärung auf die Auswirkung des Fehlers an. Ebenso folgt nicht automatisch die Rückkehr zum gesetzlichen Kopfprinzip: Eine vereinbarte Stimmenzahl nach Einheiten kann bei bloßer Teilnichtigkeit bestehen bleiben. Rechtliche Einwände und Anfechtungsfristen sind deshalb gesondert zu prüfen.

Gesetzlicher Rahmen: § 25 Beschlussfassung.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Urteil V ZR 189/24, berichtigt am 15.04.2026 (PDF) ↗

Grundlage: berichtigter Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

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