Bauliche Veränderungen · BGH V ZR 29/24
Ohne Bohren heißt nicht ohne Beschluss: Auch die dauerhafte Optik kann entscheidend sein.
Worum ging es?
Ein Eigentümer hatte über die gesamte Balkonlänge eine aus neun Solarplatten bestehende Anlage angebracht. Unklar war, ob sie fest an der Brüstung montiert war oder auf einer Konstruktion auf dem Balkon stand. Die Gemeinschaft verlangte einen Rückbau, sodass die Anlage von außen nicht mehr sichtbar wäre. Auch der Zeitpunkt der Anbringung war nicht geklärt.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH stellte für § 20 WEG klar: Eine bauliche Veränderung setzt keinen zwingenden Eingriff in die Gebäudesubstanz voraus. Auch eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändert, kann darunterfallen. Bei der großen und deutlich sichtbaren Solaranlage kam es deshalb nicht entscheidend darauf an, wie sie befestigt war. Für nach neuem Recht zu beurteilende bauliche Veränderungen ist grundsätzlich eine Gestattung durch Beschluss erforderlich. Im konkreten Rückbaustreit hatte die Gemeinschaft Erfolg; der BGH erläuterte dabei getrennt die möglichen Folgen alten und neuen Rechts.
Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?
Unsere praktische Einordnung: Bei dauerhaft außen sichtbaren Anlagen sollten vor der Umsetzung neben Befestigung und Technik auch Größe, Standort und Wirkung auf das Gebäude beschrieben werden. Die Annahme, eine lose Aufstellung erspare jede Beschlussfassung, ist keine verlässliche Planungsgrundlage. Ein möglicher Anspruch auf Gestattung sollte vorab durch einen passenden Antrag geklärt werden.
Welche Grenzen gelten?
Das Urteil ist kein generelles Verbot von Balkonsolar. Für angemessene Maßnahmen mit Steckersolargeräten sieht § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WEG einen Gestattungsanspruch vor; über die Durchführung ist gleichwohl zu beschließen. Der BGH musste nicht entscheiden, ob die konkrete Anlage ein solches Gerät war. Bei bereits vor Dezember 2020 abgeschlossenen Veränderungen können andere Übergangsregeln gelten. Eine nur vorübergehende Nutzung ist zudem nicht ohne Weiteres mit einer dauerhaften wesentlichen optischen Veränderung gleichzusetzen.
Gesetzlicher Rahmen: § 20 Bauliche Veränderungen.
Originalquelle und Bearbeitungsstand
BGH-Urteil V ZR 29/24 vom 18.07.2025 (PDF) ↗
Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Der Beitrag behandelt den ausdrücklich zum geltenden § 20 WEG formulierten Grundsatz zur dauerhaften optischen Veränderung. Die weiteren Aussagen des Urteils über vor Dezember 2020 abgeschlossene Maßnahmen werden als Übergangsrecht eingeordnet und nicht mit heutigen Gestattungsregeln gleichgesetzt. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
