← Alle BGH-Beiträge

Verwaltung und Haftung · BGH V ZR 44/25

Öffentlich zugänglicher Privatparkplatz: Nach Ende der bezahlten Parkzeit kann Abschleppen zulässig sein.

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 01.11.2026

Worum ging es?

Eine Autofahrerin löste auf einem privaten, jedermann zugänglichen Parkplatz einen zeitlich befristeten Parkschein. Nach Ablauf der bezahlten Zeit ließ die Betreiberin das Fahrzeug abschleppen. Die Fahrerin zahlte 587,50 Euro und verlangte diesen Betrag anschließend zurück. Der BGH bestätigte die Abweisung ihrer Rückzahlungsklage.

Was hat der BGH entschieden?

Wer nach Ablauf der bezahlten Parkzeit auf einem solchen Parkplatz stehen bleibt, begeht grundsätzlich verbotene Eigenmacht. Die Zustimmung zur Nutzung ist auf die bezahlte Zeit begrenzt. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer darf die Störung nach den Regeln des Besitzschutzes durch Abschleppen beseitigen lassen; regelmäßig muss er nicht erst eine zusätzliche Wartezeit einräumen. Ein zunächst abgeschlossener Parkvertrag verdrängt den Besitzschutz in dieser besonderen Konstellation nicht. Die Möglichkeit, später einen weiteren Parkschein zu lösen, macht die zwischenzeitlich unbezahlte Nutzung nicht rückwirkend erlaubt.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Soweit eine Gemeinschaft entsprechende allgemein zugängliche Kurzzeitparkflächen bewirtschaftet, sollten Parkbedingungen, Nutzungszeit, Besitzberechtigung und Zuständigkeit für Maßnahmen eindeutig dokumentiert sein. Vor einem Abschleppauftrag ist die konkrete Berechtigung des abgestellten Fahrzeugs zu prüfen. Die Entscheidung über eine organisatorische Regelung und ihre Ausführung sollten auf einer tragfähigen Grundlage der Gemeinschaft beruhen.

Welche Grenzen gelten?

Entschieden wurde ein allgemeiner BGB-Parkplatzfall, kein interner WEG-Streit. Die Aussage lässt sich nicht pauschal auf dauerhaft vermietete Stellplätze, Sondernutzungsrechte oder sonst berechtigt parkende Eigentümer übertragen. Unverhältnismäßige Maßnahmen können unzulässig sein, insbesondere wenn eine gleich geeignete und zumutbare mildere Maßnahme verfügbar ist. Die Höhe der Abschleppkosten wurde im Revisionsverfahren nicht angegriffen; 587,50 Euro sind daher keine vom BGH allgemein gebilligte Pauschale. Das Urteil verleiht weder jedem Miteigentümer noch jedem Verwalter automatisch eine eigene Abschleppbefugnis.

Gesetzlicher Rahmen: § 18 Verwaltung und Benutzung.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Urteil V ZR 44/25 vom 19.12.2025 (PDF) ↗

Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Der Bezug zur WEG-Verwaltung besteht in der Organisation und Bewirtschaftung gemeinschaftlicher Kurzzeitparkflächen; § 18 WEG beantwortet die interne Verwaltungszuständigkeit. Die tragenden Besitzschutzregeln stehen in §§ 858 und 859 BGB, deren aktuelle Fassungen amtlich abgeglichen wurden. Es wird keine neue WEG-Beschlusskompetenz aus diesem allgemeinen Parkplatzurteil abgeleitet. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

MUP Info-Assistenz

Allgemeine Informationen · keine Kundendaten
Website-InformationenBitte keine persönlichen Daten eingeben. Antworten ersetzen kein individuelles Angebot. Datenschutz