Gemeinschafts- und Sondereigentum · BGH V ZR 79/24
Notweg zur Wohnanlage: Eine bestehende Zufahrt umfasst grundsätzlich auch Fahrten zum Parken.
Worum ging es?
Ein hinten liegendes, mit einem Doppelhaus bebautes Grundstück war nach dem WEG aufgeteilt und hatte keinerlei eigene Straßenanbindung. Die Nachbarn duldeten eine Zufahrt über ihr Vordergrundstück, wollten Fahrten allein zum Parken aber ausschließen. Eine Wohnungseigentümerin hatte ihre Hälfte vermietet. Im Prozess ging es zugleich um die Notwegrente.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Das bestehende Notwegrecht umfasste auch die Zufahrt, um auf dem begünstigten Wohngrundstück zu parken. Nachdem das Überfahren zur notwendigen Verbindung gehört, rechtfertigt der anschließende Parkzweck keine solche Beschränkung. Auch berechtigte Nutzer wie Mieter können sich auf das Recht des Eigentümers berufen. Die Eigentümer des belasteten Grundstücks erhalten im Gegenzug die gesetzlich vorgesehene Notwegrente.
Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?
Unsere praktische Einordnung: Bei Wohnanlagen mit fremden Zufahrtsflächen sollten eingetragene Wegerechte, vertragliche Regelungen und ein mögliches gesetzliches Notwegrecht klar unterschieden werden. Nutzungsmöglichkeiten und Gegenleistungen sollten dokumentiert werden. Vor Beschränkungen gegenüber Bewohnern oder Mietern sollte der genaue Inhalt des bestehenden Rechts geprüft werden.
Welche Grenzen gelten?
Das Urteil erlaubt kein Parken auf dem belasteten Nachbargrundstück. Es betrifft die Überfahrt zum Parken auf dem begünstigten Grundstück und setzt ein bestehendes Notwegrecht für ein insgesamt verbindungsloses Wohngrundstück voraus. Wer bereits eine ausreichende Straßenanbindung hat, erhält nicht allein wegen schwer erreichbarer eigener Stellplätze einen Notweg. Der konkrete Betrag der Notwegrente ist keine allgemeine Preisliste. Die Entscheidung klärt auch nicht pauschal, dass stets ein einzelner Wohnungseigentümer die gesamte Rente schuldet.
Gesetzlicher Rahmen: § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Originalquelle und Bearbeitungsstand
BGH-Urteil V ZR 79/24 vom 14.03.2025 (PDF) ↗
Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Die aktuelle Entscheidung wendet § 917 BGB auf ein nach dem WEG aufgeteiltes Grundstück an. Die Anspruchs- und Haftungszuordnung innerhalb der Gemeinschaft ist davon getrennt zu prüfen; im Fall griff die Beklagte ihre persönliche Inanspruchnahme statt der Gemeinschaft nicht an. Der lokale § 9a WEG dient diesem Verbandsbezug und ist nicht die Anspruchsgrundlage des Notwegrechts. Eine spätere entgegenstehende oder berichtigende amtliche Entscheidung wurde bei der Recherche nicht gefunden. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
