Bauliche Veränderungen · BGH V ZR 162/25
Klimagerät am Balkon: Gestattung prüfen, bevor gebaut wird.
Worum ging es?
Eigentümer beantragten die Erlaubnis für ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon. Nach der Ablehnung durch die Gemeinschaft ersetzte das Landgericht den Gestattungsbeschluss mit näheren Vorgaben; der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Was hat der BGH entschieden?
Ein Einbau mit Fassadendurchbohrung ist eine bauliche Veränderung und benötigt einen Gestattungsbeschluss. Klimageräte gehören nicht zum Katalog privilegierter Maßnahmen in § 20 Absatz 2 WEG. Ein Anspruch kann sich aber aus Absatz 3 ergeben, wenn rechtlich erheblich beeinträchtigte Eigentümer einverstanden sind oder eine solche Beeinträchtigung fehlt. Erwartete Betriebsgeräusche schließen die Gestattung regelmäßig nicht aus. Anders kann es sein, wenn unzumutbare Immissionen bereits feststehen. Ansprüche gegen tatsächliche spätere Lärmstörungen bleiben möglich.
Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?
Unsere praktische Einordnung: Der Antrag sollte Gerät, Standort, Befestigung, Fassadendurchführung und technische Angaben zu Geräuschen enthalten. Einbau und späterer Betrieb sind getrennt zu betrachten. Mit der Installation sollte erst nach Klärung der Gestattung begonnen werden.
Welche Grenzen gelten?
Eine pauschale Erlaubnis für jedes Gerät und jeden Standort folgt daraus nicht. Optische Auswirkungen, technische Planung und Rechte der Nachbarn sind im Einzelfall zu prüfen.
Gesetzlicher Rahmen: § 20 Bauliche Veränderungen.
Originalquelle und Bearbeitungsstand
BGH-Pressemitteilung Nr. 130/2026 ↗
Grundlage: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
