Verwaltungsbeirat · BGH V ZR 225/24
Auch eine juristische Person kann Mitglied des Verwaltungsbeirats sein.
Worum ging es?
Eine Gemeinde war Wohnungseigentümerin. Bei einer Beiratswahl stellte sich eine ihrer Mitarbeiterinnen für die Gemeinde zur Verfügung. Der Beschluss nannte zwar die Mitarbeiterin, nach den protokollierten Umständen sollte sie aber für ihre Arbeitgeberin handeln. Eine andere Eigentümerin focht die Wahl an.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die Wahl der Gemeinde. § 29 Absatz 1 WEG beschränkt das Beiratsamt auf Wohnungseigentümer, nicht auf natürliche Personen. Auch eine juristische Person kann deshalb gewählt werden, wenn sie selbst Eigentümerin ist. Ihre Vertreter oder bevollmächtigten Mitarbeiter dürfen die Tätigkeit für sie wahrnehmen. Davon zu unterscheiden ist eine persönliche Wahl solcher Personen: Sind sie selbst keine Eigentümer, ist diese ohne abweichende Vereinbarung grundsätzlich nicht zulässig. Werden Vertreter im Wahlbeschluss namentlich genannt, kann der Beschluss im Zweifel als Bestellung der vertretenen juristischen Person auszulegen sein. Dafür waren hier die protokollierten Umstände maßgeblich.
Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?
Unsere praktische Einordnung: Wahlvorschlag und Beschluss sollten eindeutig benennen, wer Beiratsmitglied wird. Bei einer Gesellschaft oder Gemeinde sollten deren vollständige Bezeichnung und die für sie handelnde Person getrennt festgehalten werden. Die Vertretungsberechtigung und eine verlässliche Ansprechperson erleichtern anschließend die Zusammenarbeit mit Verwaltung und Eigentümern.
Welche Grenzen gelten?
Das Urteil eröffnet das Beiratsamt nicht allgemein für beliebige externe Personen. Im gesetzlichen Regelfall bleibt die Eigentümerstellung entscheidend; abweichende Vereinbarungen sind gesondert zu prüfen. Eine juristische Person und ihre Mitarbeiter sind rechtlich verschiedene Beteiligte. Ob ein unklarer Beschluss als Wahl der juristischen Person verstanden werden kann, hängt von seinem objektiv erkennbaren Inhalt ab.
Gesetzlicher Rahmen: § 29 Verwaltungsbeirat.
Originalquelle und Bearbeitungsstand
BGH-Urteil V ZR 225/24 vom 04.07.2025 (PDF) ↗
Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
