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Beschlussfassung · BGH V ZR 123/23

Hybridversammlung: Wer online teilnehmen möchte, muss dies aktiv verlangen.

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 31.10.2026

Worum ging es?

Eine Gemeinschaft hatte 2021 eine hybride Teilnahme unter bestimmten pandemiebezogenen Voraussetzungen ermöglicht. Vor einer Versammlung im März 2022 teilte eine Eigentümerin mit, dass sie die damaligen Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle, und verlangte die Absage. Einen Wunsch zur Online-Teilnahme äußerte sie nicht. Später griff sie die gefassten Beschlüsse wegen der unterbliebenen Online-Teilnahme an.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH verneinte die von der Vorinstanz angenommenen Ladungsmängel. Wenn ein Grundlagenbeschluss nach § 23 Absatz 1 Satz 2 WEG die Online-Teilnahme gestattet, müssen Einladung und Tagesordnung nicht schon deshalb zwingend einen Hinweis darauf und sämtliche technischen Zugangsdaten enthalten. Der Eigentümer muss aktiv mitteilen, dass er online teilnehmen möchte. Erst dann muss der Verwalter die gestattete Teilnahme ermöglichen und die technischen Details rechtzeitig übermitteln. Eine Mitteilung über die Verhinderung vor Ort oder das Verlangen nach Absage ist damit nicht gleichzusetzen. Wegen weiterer noch ungeprüfter Anfechtungsgründe verwies der BGH die Sache zurück.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Ein freiwilliger Hinweis auf die beschlossene Online-Möglichkeit und einen klaren Meldeweg erleichtert die Organisation. Eigentümer sollten ihren Teilnahmewunsch frühzeitig ausdrücklich mitteilen. Die Verwaltung sollte Inhalt und Voraussetzungen des Grundlagenbeschlusses prüfen und nach einer entsprechenden Anmeldung rechtzeitig die notwendigen Informationen bereitstellen.

Welche Grenzen gelten?

Der Beitrag behandelt den weiterhin relevanten Grundsatz zur hybriden Versammlung. Die pandemiebezogenen Zugangsvorschriften des damaligen Falls sind keine heutigen Teilnahmebedingungen. Eine vollständig virtuelle Versammlung richtet sich inzwischen nach § 23 Absatz 1a WEG und den Übergangsregeln des § 48 Absatz 6 WEG. Das Urteil gibt keine Erlaubnis, einen geäußerten und vom Beschluss gedeckten Online-Wunsch zu übergehen, und erklärt die damaligen Sachbeschlüsse nicht abschließend für fehlerfrei.

Gesetzlicher Rahmen: § 23 Wohnungseigentümerversammlung.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Urteil V ZR 123/23 vom 20.09.2024 (PDF) ↗

Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. § 23 Absatz 1 Satz 2 WEG besteht neben der seit Oktober 2024 hinzugekommenen Regelung für vollständig virtuelle Versammlungen fort. Der aktuelle Gesetzestext wurde mit der Entscheidung abgeglichen. Die Aussage des Urteils, dass damals eine reine Online-Versammlung auf dieser Grundlage nicht möglich war, wird ausdrücklich nicht als heutiger allgemeiner Ausschluss virtueller Versammlungen übernommen. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

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