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Bauliche Veränderungen · BGH V ZR 165/25

Fassadenkunst: Was die Eigentümermehrheit beschließen darf.

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 30.10.2026

Worum ging es?

Eine Gemeinschaft wollte die Fassade eines Hochhauses durch eine benannte Künstlerin gestalten lassen. Ein Eigentümer beanstandete, dass das endgültige Bild noch nicht feststand und die Anlage grundlegend verändert werde.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte den Mehrheitsbeschluss. Eine dauerhaft veränderte Fassadengestaltung kann unter § 20 Absatz 1 WEG fallen. Bei einem Kunstwerk muss nicht jedes spätere Detail festgelegt sein: Im entschiedenen Fall waren insbesondere Fläche, Künstlerin, Kosten und Verbleibdauer geregelt. Die Beurteilung einer grundlegenden Umgestaltung richtet sich nach der Wohnanlage als Ganzes. Dass einem Eigentümer das Bild weniger gefällt als anderen, begründet für sich allein keine unbillige Benachteiligung.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Vor der Abstimmung sollten Gestaltungsrahmen, Vertragspartner, Finanzierung, Laufzeit und spätere Eingriffe in die Fassade nachvollziehbar beschrieben werden. Auch ein künstlerisches Projekt braucht eine belastbare Beschlussvorlage.

Welche Grenzen gelten?

Das Urteil erlaubt nicht jede Fassadenänderung. Ob eine grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung vorliegt, bleibt anhand der konkreten Anlage zu prüfen.

Gesetzlicher Rahmen: § 20 Bauliche Veränderungen.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Pressemitteilung Nr. 175/2026 ↗

Grundlage: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

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