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Bauliche Veränderungen · BGH V ZR 86/24

Fassadenbohrungen: Zugang zum Gericht und Beeinträchtigung getrennt prüfen.

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 31.10.2026

Worum ging es?

Ein Eigentümer wollte vier dezentrale Lüftungsgeräte einbauen. Dafür waren Bohrungen mit 225 Millimetern Durchmesser in der Außenfassade vorgesehen. Die Eigentümerversammlung lehnte die Gestattung wegen Bedenken zur Bausubstanz und zum energetischen Standard ab. Das Berufungsgericht hielt die anschließende Beschlussersetzungsklage schon deshalb für unzulässig, weil vor der Versammlung keine ausreichenden technischen Unterlagen vorgelegen hätten.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Für die vorherige Befassung der Versammlung genügt bei einem Gestattungsanspruch nach § 20 Absatz 3 WEG grundsätzlich, dass dort derselbe Beschluss verlangt wurde, dessen Ersetzung später beim Gericht beantragt wird. Zusätzliche Unterlagen sind keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Davon getrennt muss das Gericht prüfen, ob der Gestattungsanspruch tatsächlich besteht. Bohrungen in Außenwänden oder Durchbrüche tragender Wände beeinträchtigen andere Eigentümer nicht automatisch in rechtlich erheblicher Weise. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen und eine nachvollziehbare Bewertung des Einzelfalls.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Der Antrag sollte Lage, Umfang und Ausführung der Maßnahme so konkret beschreiben, dass das gewünschte Vorhaben erkennbar ist. Technische Planung und bei Bedarf statische Nachweise helfen, Bedenken früh zu klären und einen Prozess zu vermeiden. Beschlussantrag, Abstimmung und die vorgelegten Unterlagen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welche Grenzen gelten?

Der BGH hat den Einbau nicht selbst gestattet. Die Zulässigkeit einer Klage ersetzt weder die technische Prüfung noch den Nachweis der materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Aus dem Urteil folgt kein Recht, vor einem erforderlichen Gestattungsbeschluss eigenmächtig zu bauen. Bei erheblichen Beeinträchtigungen bleibt das Einverständnis der betroffenen Eigentümer nach § 20 Absatz 3 WEG relevant.

Gesetzlicher Rahmen: § 20 Bauliche Veränderungen.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Urteil V ZR 86/24 vom 14.02.2025 (PDF) ↗

Grundlage: Urteilsvolltext des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

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