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Verwaltung und Haftung · BGH V ZR 76/24

Anwalt und Gutachter: Auswahl begründen, ohne Pflicht zu Konkurrenzangeboten.

Urteil vom · Redaktion: MUP · Geprüft am 31.10.2026

Worum ging es?

Vor drohender Verjährung von Ansprüchen wegen Baumängeln hatte eine Verwaltung Gutachter und eine Anwaltskanzlei ohne vorherige Beschlüsse eingeschaltet. Die Eigentümer genehmigten die Beauftragungen später und beschlossen die weitere Rechtsverfolgung samt Honorarrahmen. Die Bauträgerin, zugleich Mitglied der Gemeinschaft, focht diese Beschlüsse an.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH entschied, dass vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Alternativangebote anderer Kanzleien vorliegen müssen. Das gilt auch bei einer beabsichtigten Honorarvereinbarung; Entsprechendes gilt für Gutachter. Preisangebote bilden die Qualität und die Vertrauensgrundlage solcher Dienstleistungen nicht zuverlässig ab. Zugleich können Eigentümer eine ohne vorherigen Beschluss veranlasste Maßnahme nachträglich genehmigen. Eine solche Genehmigung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Im konkreten Fall blieben die Beschlüsse bestehen.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Unsere praktische Einordnung: Entscheidungsunterlagen sollten Aufgabe, fachliche Eignung, Dringlichkeit und Vergütungsgrundlage erläutern. Bei einer Honorarvereinbarung gehören mögliche Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Kostenerstattung in die Abwägung. Eine spätere Genehmigung sollte die bereits beauftragte Leistung und ihre Finanzierung konkret benennen.

Welche Grenzen gelten?

Die Entscheidung ist keine Freigabe für beliebige Honorare oder eigenmächtiges Handeln der Verwaltung. Wirtschaftlichkeit und Zuständigkeit bleiben zu prüfen. Der BGH hat nicht abschließend geklärt, wie sich jede denkbare Genehmigung auf Ersatzansprüche gegen einen Verwalter auswirkt. Die Aussagen betreffen Anwälte und Gutachter; andere Beschaffungsentscheidungen sind nach ihren jeweiligen Anforderungen zu beurteilen.

Gesetzlicher Rahmen: § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss.

Originalquelle und Bearbeitungsstand

BGH-Versäumnisurteil V ZR 76/24 vom 18.07.2025 mit Sachprüfung (PDF) ↗

Grundlage: Versäumnisurteil mit inhaltlicher Sachprüfung des Bundesgerichtshofs. Die Zusammenfassung bezieht sich auf das WEG nach der Reform 2020. Unsere praktischen Hinweise sind als eigene Einordnung gekennzeichnet. Allgemeine Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

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